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Finanzen 25.11.2010

Mutter mit Baby

­In der Zeit Ihres gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das gilt natürlich nur für diejenigen, die in einem festen Arbeitsverhätnis stehen.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich auf der Grundlage des Nettogehalts der letzten drei Arbeitsmonate, ist aber auf maximal 13 Euro pro Kalendertag, das heißt auf 390 Euro im Monat begrenzt.

Wenn Ihr Gehalt höher war als dieser Betrag, muss Ihr Arbeitgeber das Gehalt so weit aufstocken, dass es insgesamt Ihrem bisherigen Nettoverdienst entspricht. Der sogenannte Mutterschutzlohn wird dagegen von vornherein voll vom Arbeitgeber gezahlt, und zwar für diejenigen Fehlzeiten, die dadurch bedingt sind, dass eine Schwangere bzw. frischgebackene Mutter wegen eines konkreten Beschäftigungsverbots teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen muss. Der Mutterschutzlohn ähnelt daher der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Tags: Berufstätigkeit, Mutterschutzfrist, Beschäftigungsverbot, Mutterschaftsgeld, Mutterschutzgesetz, Finanzen

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