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Recht 24.02.2012

Lachendes Baby mit seiner Mutter

­Tragen die Eltern durch eine Heirat denselben Familiennamen, ist die Sache eindeutig, das Kind wird den Nachnamen der Eltern erhalten.

Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes allerdings keinen Ehenamen, weil sie nicht miteinander verheiratet sind oder sich für verschiedene Namen entschieden haben, so gelten nach deutschem Recht folgende Grundsätze:

  • Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des Kindes nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Wird hier der Name des anderen Elternteils gewünscht, so lässt sich dies nur über eine sogenannte Namenserteilung regeln.
  • Führen die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt ihres Kindes keine Bestimmung, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit. Das Familiengericht überträgt das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Wird dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts vom Familiengericht eine Frist gesetzt und hat er den Namen des Kindes bis zum Ablauf der Frist nicht bestimmt, so erhält das Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen gilt auch für die weiteren Kinder der Eltern.
  • Doppelnamen sind verfassungsrechtlich nicht zulässig, Ihr Kind darf nur einen Nachnamen tragen. Haben Sie selbst einen Doppelnamen oder tragen Sie als verheiratetes Paar unterschiedliche Namen, so entscheiden Sie sich für einen dieser Namen als Familiennamen.

Tags: Nachname, Familiennamen, Familiengericht, Vornamen, Recht

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