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Recht | Job & Karriere 25.11.2010

Schwangere Frau in Umstandsmode

­Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes und endet acht Wochen danach. Während dieser Zeit gilt für Sie ein Beschäftigungsverbot.

Für Früh- und Mehrlingsgebärende verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Hatten Sie eine Frühgeburt und konnten nicht die vorgeschriebenen sechs Wochen vor der Geburt zu Hause bleiben, so können Sie die Zeit nach der Entbindung nachholen.

Zum Beispiel: Ihr Kind kam vier Wochen zu früh, so dass sie vor der Entbindung nur zwei Wochen zu Hause waren. Dann dürfen Sie die verpassten vier Wochen an die acht Wochen Mutterschutzfrist nach der Entbindung anhängen.

Unabhängig von der allgemeinen Schutzfrist von sechs Wochen vor der Geburt können Ärzte ein konkretes Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Ein ähnlicher Schutz besteht über die achtwöchige nachgeburtliche Schutzfrist hinaus im Einzelfall, wenn Frauen nach ärztlichem Zeugnis noch nicht voll leistungsfähig sind.

Tags: Frühgeburt, Berufstätigkeit, Mutterschutzfrist, Beschäftigungsverbot, Recht, Job & Karriere

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