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Job & Karriere 08.04.2010

Paar in der Wohnung

­Als Eltern haben Sie die Berechtigung, Ihre Arbeitszeit zu verringern. Außerdem haben Sie das Recht, von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn Ihr Kind erkrankt.

Abgesehen von der Berechtigung, während der höchstens dreijährigen Elternzeit eine Teilzeittätigkeit bis zu dreißig Wochenstunden auszuüben, haben Eltern, die Elternzeit gar nicht oder nicht mehr beanspruchen, wie alle Arbeitnehmer einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.

Dieses Anrecht auf Teilzeitarbeit umfasst jede beliebige Arbeitsreduzierung, das heißt die Grenze von höchstens dreißig Stunden pro Woche gilt hier nicht. Allerdings besteht dieser Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Wenn das Kind krank ist
Berufstätige Mütter und Väter (sofern sie gesetzlich krankenversichert sind) können unter bestimmten Voraussetzungen zur Betreuung ihres kranken Kindes pro Jahr jeweils zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, Alleinerziehende entsprechend sogar zwanzig Tage. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Dies gilt allerdings nur für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, wenn die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, über die Krankheit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird und im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann.

Tags: Elternzeit, Teilzeitarbeit, Krankenkasse, Versicherung, Recht, Krankheiten, Arbeitnehmerrechte, Job & Karriere

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